Statuten
Gastfamilien für Psychischkranke
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Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen „Gastfamilien für
Psychischkranke“ besteht ein Verein gemäss Art. 60
ff. ZGB mit Sitz in Zürich.
Seine Gründungsmitglieder sind:
F. Alvarez, Th. Bättig, R. Bornatico, M. Brandenberger, M.
Braun Bühler, R. Bridler, V. Diserens, B. Dubno, U.
Eisenhut, D. Hell, B. Hess, F. Hierlemann, P. Hösly, P.
Lanfranconi, Ph. Maier, J. Meier, J. Modestin, P. Rast, Ch.
Romann, I. Schibli, S. Schneitter, D. Teichmann, B.
Tschirky, M. Weinmann, Th. Witschi
Art. 2
Der Zweck des Vereins ist die Betreuung von
Psychischkranken in akuten und subakuten Krankheitsstadien
durch ausgewählte Gastfamilien, die von psychiatrischen
Expertinnen und Experten unterstützt werden.
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Mitgliedschaft
Art. 3
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische
Personen sein. Über die Aufnahme befindet der Vorstand mit
Mehrheitsbeschluss seiner Mitglieder. Juristische Personen
haben kein Stimmrecht. Über den Ausschluss von Mitgliedern
entscheidet der Vereinsvorstand abschliessend, ohne die
Angabe von Gründen. Die Vereinsmitgliedschaft richtet sich
im übrigen nach Art. 70 – 75 ZGB.
Art. 4
Es wird ein jährlicher Mitgliederbeitrag in
unterschiedlicher Höhe für Einzelmitglieder und
Kollektivmitglieder erhoben.
Die Mitgliederversammlung legt dessen Höhe fest.
Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist
ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins
haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
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Vereinsvermögen
Art. 5
Der Verein finanziert seine Tätigkeiten mit dem
Vereinsvermögen, welches geäufnet wird durch:
a) Mitgliederbeiträge
b) Sponsorbeiträge
c) Zuwendung Dritter
d) Erträge aus eigenen Dienstleistungen
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
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Organisation
Art. 6
Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren bzw. -revisorinnen
Die Amtsdauer des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bei
Ersatzwahlen während der Amtsdauer treten die neugewählten
Mitglieder in die Amtsdauer des ausgeschiedenen ein.
1. Mitgliederversammlung
Art. 7
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des
Vereins. Ihr stehen insbesondere folgende unübertragbare
Befugnisse zu:
- Änderung der Statuten
- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren bzw.
-revisorinnen
- Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung sowie
Entlastung
des Vorstandes und der geschäftsführenden Personen
- Festlegung des Mitgliederbeitrages
- Auflösung des Vereins
Art. 8
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter
Angabe der zu behandelnden Traktanden einberufen. Die
Einberufung erfolgt mindestens 30 Tage im voraus.
Art. 9
Anträge sind spätestens 20 Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich dem/der PräsidentIn
einzureichen.
Art. 10
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat im ersten
Kalenderhalbjahr stattzufinden.
Art. 11
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet statt:
- auf Beschluss des Vorstandes
- auf Begehren eines Fünftels der Vereinsmitglieder
- auf Beschluss der Mitgliederversammlung
Art. 12
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden unter dem
Vorbehalt der gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen
mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit hat
der/die Präsident/in den Stichentscheid.
Art. 13
Für folgende Beschlüsse ist eine Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Mitglieder erforderlich:
- Änderung der Statuten
- Auflösung des Vereins
2. Vorstand
Art. 14
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die
von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Art. 15
Der Vorstand konstituiert sich selbst und regelt die
Zeichnungsberechtigung
Art. 16
Der Vorstand besorgt alle Vereinsgeschäfte, welche nicht
nach Gesetz und Statuten der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind.
Der Vorstand kann seine Befugnisse an einen
Geschäftsausschuss delegieren, welchem der/die
Präsident/in, Vizepräsident/in sowie der/die Quästor/in ex
officio angehören. Dem Geschäftsausschuss können auch
Nichtvorstandsmitglieder angehören.
3. Rechnungsrevisoren, -revisorinnen
Art. 17
Eine Revisionsgesellschaft oder zwei sachverständige
Rechnungsrevisoren bzw. -revisorinnen haben alljährlich die
Rechnung des Vereins zu prüfen und der
Mitgliederversammlung über ihren Befund schriftlich Bericht
zu erstatten.
Art. 18
Die Rechnung und die Bilanz des Vereins werden alljährlich
auf den 31. Dezember abgeschlossen.
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Auflösung
Art. 19
Die Auflösung des Vereins kann mit einer
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder
beschlossen werden. Das Vereinsvermögen wird zur Tilgung
der Verbindlichkeiten verwendet. Ein allfälliger
Liquidationsüberschuss ist zu Zwecken zu verwenden, die den
Zielen des Vereins entsprechen.
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Bekanntmachung
Art. 20
Mitteilungen des Vereins erfolgen an die Mitglieder durch
Zirkulare.
Diese
Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 27. Januar
2004 festgelegt.